Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang, Aichholzhof 6, 71706 Markgröningen
Telefon +49 157 55061092 · info@gartenpflege-lang.de · gartenpflege-lang.de
USt-IdNr. DE310458347 · Steuernummer 71154/45016

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Garten- und Baumpflege, des Garten- und Landschaftsbaus sowie damit verbundene Liefer- und Nebenleistungen zwischen Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Einzelne Regelungen dieser AGB gelten ausdrücklich nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern; dies ist jeweils kenntlich gemacht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Darstellungen der Leistungen auf der Website, in Prospekten und in sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig und freibleibend.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt – schriftlich, in Textform (z. B. per E-Mail), mündlich oder durch schlüssiges Verhalten – und der Auftragnehmer die Annahme bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Beweiszwecken der Textform; dies gilt nicht für individuelle Vereinbarungen vor Ort, die der Auftragnehmer nachträglich in Textform bestätigt.

(5) Vor-Ort-Termine zur Aufnahme und Angebotserstellung sind unentgeltlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Planungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang und Ausführung der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer einzusetzen. Für deren Leistungen haftet er wie für eigenes Handeln.

(3) Bei Pflegeleistungen (z. B. Rasen-, Hecken- und Beetpflege) schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten, nicht jedoch einen bestimmten optischen oder vegetativen Erfolg. Wachstum, Anwuchs und Gesundheitszustand von Pflanzen hängen maßgeblich von Witterung, Standort, Boden und der Pflege durch den Auftraggeber ab.

(4) Eine Anwuchs- oder Anwachsgarantie wird nicht übernommen, es sei denn, sie ist ausdrücklich gesondert in Textform vereinbart.

(5) Mengen- und Massenangaben in Angeboten sind, soweit sie geschätzt sind, als solche gekennzeichnet. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach tatsächlichem Aufmaß.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsflächen zum vereinbarten Termin zugänglich und frei von Hindernissen sind (z. B. Fahrzeuge, Gartenmöbel, Spielgeräte, freilaufende Tiere) und dass eine Zufahrt für Fahrzeuge und Maschinen möglich ist.

(2) Der Auftraggeber weist vor Beginn der Arbeiten auf im Boden verlegte Leitungen, Kabel, Rohre, Bewässerungsanlagen, Drainagen, Sickerschächte, Grenzsteine und sonstige verdeckte Einbauten hin und kennzeichnet deren Verlauf. Für Schäden an nicht angezeigten und nicht erkennbaren Einbauten haftet der Auftragnehmer nicht.

(3) Soweit für die Ausführung erforderlich, stellt der Auftraggeber Wasser- und Stromanschluss sowie eine Abstellfläche für Maschinen und Material unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen – insbesondere nach kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Nachbarrecht sowie bei Arbeiten an Grundstücksgrenzen, im öffentlichen Raum oder auf fremdem Eigentum. Der Auftragnehmer weist auf ihm bekannte Genehmigungserfordernisse hin, übernimmt jedoch keine Prüfungspflicht. Auf Wunsch unterstützt er bei der Antragstellung gegen gesonderte Vergütung.

(5) Der Auftraggeber sichert zu, verfügungsberechtigt (Eigentümer oder wirksam bevollmächtigt) über die zu bearbeitenden Flächen und Gehölze zu sein.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten und Wartezeiten nach § 6 Abs. 5 berechnen sowie einen Ersatztermin verlangen.

§ 5 Termine, Witterung, Naturschutz

(1) Termin- und Ausführungsangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Auftragnehmer teilt den voraussichtlichen Ausführungszeitraum mit und stimmt konkrete Termine mit dem Auftraggeber ab.

(2) Garten- und Baumpflegearbeiten sind witterungs- und vegetationsabhängig. Bei Witterungsbedingungen, die eine fachgerechte oder sichere Ausführung nicht zulassen (u. a. Sturm, Dauerregen, Frost, Bodenvernässung, Hitze), verschiebt sich die Ausführung auf den nächstmöglichen geeigneten Termin. Ein Schadensersatzanspruch entsteht hierdurch nicht.

(3) Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Schnittzeitbeschränkungen, insbesondere § 39 Abs. 5 BNatSchG: In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht auf den Stock gesetzt, abgeschnitten oder beseitigt werden; zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Der Auftragnehmer prüft vor Arbeiten an Gehölzen, ob besetzte Nist- oder Lebensstätten vorhanden sind, und stellt die Arbeiten in diesem Fall ein. Hierdurch bedingte Verzögerungen begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

(4) Bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Anordnungen, Lieferengpässen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(5) Kann der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, hat er dies mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Absage oder vergeblicher Anfahrt kann der Auftragnehmer die entstandenen Kosten, mindestens jedoch eine Ausfallpauschale in Höhe der Anfahrtspauschale zuzüglich einer Arbeitsstunde je eingeplantem Mitarbeiter berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Preise und Abrechnung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben; gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung
a) zum vereinbarten Pauschal- oder Festpreis,
b) nach Einheitspreisen auf Grundlage des tatsächlichen Aufmaßes oder
c) nach Aufwand (Regie) auf Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeiter zuzüglich Maschinen-, Material- und Entsorgungskosten.

(3) Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die im Angebot ausgewiesenen Stundensätze. Angefangene Viertelstunden werden anteilig, mindestens jedoch eine halbe Stunde je Einsatz berechnet.

(4) Anfahrt und Rückfahrt werden je Einsatz mit der im Angebot ausgewiesenen Anfahrtspauschale berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Entsorgungs-, Deponie- und Materialkosten sowie Kosten für den Einsatz von Spezialgeräten (z. B. Hebebühne, Häcksler, Stubbenfräse, Container) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten sind.

(6) Zusatz- und Nachtragsleistungen: Erweist sich während der Ausführung, dass über den vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten erforderlich sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und holt dessen Zustimmung ein. Bei Gefahr im Verzug – insbesondere bei akuter Verkehrssicherungsgefahr durch bruchgefährdete Bäume oder Äste – ist der Auftragnehmer berechtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung durchzuführen und nach Aufwand abzurechnen.

(7) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (insbesondere Pflegeverträgen) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform an die Entwicklung der Lohn-, Material- und Entsorgungskosten anzupassen. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von fünf Werktagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Als Werktage im Sinne dieser Bestimmung gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Sitz des Auftragnehmers geltenden gesetzlichen Feiertage.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen zu verlangen sowie bei umfangreicheren Aufträgen eine Anzahlung von bis zu 30 % der Auftragssumme vor Ausführungsbeginn zu vereinbaren.

(3) Projektbezogene Zahlungsstaffelung: Die Anzahl, Höhe und Fälligkeit von Anzahlung und Abschlagszahlungen legt der Auftragnehmer projektbezogen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung fest und weist sie dort aus; sie richten sich nach Umfang, Dauer sowie Material- und Vorleistungsanteil des jeweiligen Auftrags. Die in Absatz 2 genannten Werte gelten nur, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Staffelung bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien in Textform.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (gegenüber Verbrauchern) bzw. neun Prozentpunkten (gegenüber Unternehmern) über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Unternehmern besteht zusätzlich Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt.

(6) Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers. Als Verwendungszweck ist die Rechnungsnummer anzugeben. Barzahlung ist nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Quittung möglich.

§ 8 Abnahme

(1) Soweit die Leistung als Werkleistung geschuldet ist (z. B. Neuanlagen, Pflanzungen, Wege- und Zaunbau, Baumfällungen), ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt möglichst gemeinsam vor Ort.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(3) Die Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme, sofern nicht binnen zwölf Werktagen Mängel gerügt werden.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 9 Pflege- und Dauerschuldverhältnisse

(1) Pflegeverträge werden auf unbestimmte Zeit oder für eine feste Laufzeit (z. B. eine Saison oder zwölf Monate) geschlossen. Der vereinbarte Leistungsumfang und die Einsatzhäufigkeit ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsverzeichnis.

(2) Verträge auf unbestimmte Zeit können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Verträge mit fester Laufzeit enden mit Ablauf der Laufzeit; sie verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf gekündigt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt § 309 Nr. 9 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall höchstens einen Monat, und der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsmöglichkeit von einem Monat.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

(4) Einzelne Pflegeeinsätze, die aus Witterungs- oder Vegetationsgründen entfallen, werden – bei Pauschalvergütung – im Rahmen der Jahrespauschale ausgeglichen oder nachgeholt. Ist ein Ausgleich innerhalb der Vertragslaufzeit nicht möglich, wird der entsprechende Anteil der Vergütung erstattet.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Pflanzen, Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau oder Einpflanzung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind.

(2) Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

§ 11 Gewährleistung / Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Unternehmer haben die Leistung unverzüglich nach Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB).

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt sie ein Jahr ab Abnahme; ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(4) Keine Mängel sind Veränderungen und Schäden, die auf natürlichem Wachstum, Witterungseinflüssen, Trockenheit, Frost, Schädlings- oder Pilzbefall, Wildverbiss, unsachgemäßer oder unterlassener Pflege durch den Auftraggeber, Vandalismus oder auf Nutzung entgegen der Zweckbestimmung beruhen. Insbesondere setzt das Anwachsen von Pflanzen eine ausreichende Bewässerung und Pflege durch den Auftraggeber voraus, sofern hierfür kein Pflegevertrag besteht.

(5) Der Auftragnehmer weist bei Übergabe auf die erforderlichen Pflegemaßnahmen hin. Werden diese nicht eingehalten, entfallen Mängelansprüche insoweit.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch legt er einen Nachweis vor.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Vor-Ort-Termin im Garten) oder im Fernabsatz (z. B. per Telefon, E-Mail oder über die Website) geschlossen wurden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang, Aichholzhof 6, 71706 Markgröningen,
Telefon: +49 157 55061092, E-Mail: info@gartenpflege-lang.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

Vorzeitiger Leistungsbeginn

Wünschen Sie eine Ausführung der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist, benötigen wir hierfür Ihr ausdrückliches Verlangen in Textform. Ohne ein solches Verlangen beginnen wir mit den Arbeiten erst nach Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:
Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang, Aichholzhof 6, 71706 Markgröningen
E-Mail: info@gartenpflege-lang.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_______________________________________________

Bestellt am (*) / erhalten am (*): _____________

Name des/der Verbraucher(s): _________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _____________

Datum: _____________

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 14 Bilder und Referenzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos der ausgeführten Arbeiten für eigene Werbezwecke (Website, Social Media, Printmaterial) zu verwenden, sofern der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung ist freiwillig und jederzeit für die Zukunft widerrufbar. Personen und individuell erkennbare Merkmale des Grundstücks (z. B. Hausnummer, Kfz-Kennzeichen) werden nicht abgebildet oder unkenntlich gemacht.

§ 15 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung unter https://gartenpflege-lang.de/datenschutz zu entnehmen.

§ 16 Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang, Aichholzhof 6, 71706 Markgröningen

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USt-IdNr. DE310458347 · Steuernummer 71154/45016

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Garten- und Baumpflege, des Garten- und Landschaftsbaus sowie damit verbundene Liefer- und Nebenleistungen zwischen Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Einzelne Regelungen dieser AGB gelten ausdrücklich nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern; dies ist jeweils kenntlich gemacht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Darstellungen der Leistungen auf der Website, in Prospekten und in sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig und freibleibend. (Anpassbar)

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt – schriftlich, in Textform (z. B. per E-Mail), mündlich oder durch schlüssiges Verhalten – und der Auftragnehmer die Annahme bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Beweiszwecken der Textform; dies gilt nicht für individuelle Vereinbarungen vor Ort, die der Auftragnehmer nachträglich in Textform bestätigt.

(5) Vor-Ort-Termine zur Aufnahme und Angebotserstellung sind unentgeltlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Planungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang und Ausführung der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer einzusetzen. Für deren Leistungen haftet er wie für eigenes Handeln.

(3) Bei Pflegeleistungen (z. B. Rasen-, Hecken- und Beetpflege) schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten, nicht jedoch einen bestimmten optischen oder vegetativen Erfolg. Wachstum, Anwuchs und Gesundheitszustand von Pflanzen hängen maßgeblich von Witterung, Standort, Boden und der Pflege durch den Auftraggeber ab.

(4) Eine Anwuchs- oder Anwachsgarantie wird nicht übernommen, es sei denn, sie ist ausdrücklich gesondert in Textform vereinbart.

(5) Mengen- und Massenangaben in Angeboten sind, soweit sie geschätzt sind, als solche gekennzeichnet. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach tatsächlichem Aufmaß.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsflächen zum vereinbarten Termin zugänglich und frei von Hindernissen sind (z. B. Fahrzeuge, Gartenmöbel, Spielgeräte, freilaufende Tiere) und dass eine Zufahrt für Fahrzeuge und Maschinen möglich ist.

(2) Der Auftraggeber weist vor Beginn der Arbeiten auf im Boden verlegte Leitungen, Kabel, Rohre, Bewässerungsanlagen, Drainagen, Sickerschächte, Grenzsteine und sonstige verdeckte Einbauten hin und kennzeichnet deren Verlauf. Für Schäden an nicht angezeigten und nicht erkennbaren Einbauten haftet der Auftragnehmer nicht.

(3) Soweit für die Ausführung erforderlich, stellt der Auftraggeber Wasser- und Stromanschluss sowie eine Abstellfläche für Maschinen und Material unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen – insbesondere nach kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Nachbarrecht sowie bei Arbeiten an Grundstücksgrenzen, im öffentlichen Raum oder auf fremdem Eigentum. Der Auftragnehmer weist auf ihm bekannte Genehmigungserfordernisse hin, übernimmt jedoch keine Prüfungspflicht. Auf Wunsch unterstützt er bei der Antragstellung gegen gesonderte Vergütung.

(5) Der Auftraggeber sichert zu, verfügungsberechtigt (Eigentümer oder wirksam bevollmächtigt) über die zu bearbeitenden Flächen und Gehölze zu sein.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten und Wartezeiten nach § 6 Abs. 5 berechnen sowie einen Ersatztermin verlangen.

§ 5 Termine, Witterung, Naturschutz

(1) Termin- und Ausführungsangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Auftragnehmer teilt den voraussichtlichen Ausführungszeitraum mit und stimmt konkrete Termine mit dem Auftraggeber ab.

(2) Garten- und Baumpflegearbeiten sind witterungs- und vegetationsabhängig. Bei Witterungsbedingungen, die eine fachgerechte oder sichere Ausführung nicht zulassen (u. a. Sturm, Dauerregen, Frost, Bodenvernässung, Hitze), verschiebt sich die Ausführung auf den nächstmöglichen geeigneten Termin. Ein Schadensersatzanspruch entsteht hierdurch nicht.

(3) Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Schnittzeitbeschränkungen, insbesondere § 39 Abs. 5 BNatSchG: In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht auf den Stock gesetzt, abgeschnitten oder beseitigt werden; zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Der Auftragnehmer prüft vor Arbeiten an Gehölzen, ob besetzte Nist- oder Lebensstätten vorhanden sind, und stellt die Arbeiten in diesem Fall ein. Hierdurch bedingte Verzögerungen begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

(4) Bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Anordnungen, Lieferengpässen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(5) Kann der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, hat er dies mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Absage oder vergeblicher Anfahrt kann der Auftragnehmer die entstandenen Kosten, mindestens jedoch eine Ausfallpauschale in Höhe der Anfahrtspauschale zuzüglich einer Arbeitsstunde je eingeplantem Mitarbeiter berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (Anpassbar)

§ 6 Preise und Abrechnung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben; gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung
a) zum vereinbarten Pauschal- oder Festpreis,
b) nach Einheitspreisen auf Grundlage des tatsächlichen Aufmaßes oder
c) nach Aufwand (Regie) auf Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeiter zuzüglich Maschinen-, Material- und Entsorgungskosten.

(3) Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die im Angebot ausgewiesenen Stundensätze. Angefangene Viertelstunden werden anteilig, mindestens jedoch eine halbe Stunde je Einsatz berechnet. (Anpassbar)

(4) Anfahrt und Rückfahrt werden je Einsatz mit der im Angebot ausgewiesenen Anfahrtspauschale berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. (Anpassbar)

(5) Entsorgungs-, Deponie- und Materialkosten sowie Kosten für den Einsatz von Spezialgeräten (z. B. Hebebühne, Häcksler, Stubbenfräse, Container) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten sind.

(6) Zusatz- und Nachtragsleistungen: Erweist sich während der Ausführung, dass über den vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten erforderlich sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und holt dessen Zustimmung ein. Bei Gefahr im Verzug – insbesondere bei akuter Verkehrssicherungsgefahr durch bruchgefährdete Bäume oder Äste – ist der Auftragnehmer berechtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung durchzuführen und nach Aufwand abzurechnen.

(7) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (insbesondere Pflegeverträgen) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform an die Entwicklung der Lohn-, Material- und Entsorgungskosten anzupassen. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu. (Anpassbar)

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von fünf Werktagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Als Werktage im Sinne dieser Bestimmung gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Sitz des Auftragnehmers geltenden gesetzlichen Feiertage.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen zu verlangen sowie bei umfangreicheren Aufträgen eine Anzahlung von bis zu 30 % der Auftragssumme vor Ausführungsbeginn zu vereinbaren. (Anpassbar)

(3) Projektbezogene Zahlungsstaffelung: Die Anzahl, Höhe und Fälligkeit von Anzahlung und Abschlagszahlungen legt der Auftragnehmer projektbezogen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung fest und weist sie dort aus; sie richten sich nach Umfang, Dauer sowie Material- und Vorleistungsanteil des jeweiligen Auftrags. Die in Absatz 2 genannten Werte gelten nur, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Staffelung bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien in Textform.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (gegenüber Verbrauchern) bzw. neun Prozentpunkten (gegenüber Unternehmern) über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Unternehmern besteht zusätzlich Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt.

(6) Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das folgende Konto:

Kontoinhaber: Marcel Lang
VR-Bank Neckar-Enz
IBAN: DE28 6049 1430 0850 0270 04
BIC: GENODES1VBB

Als Verwendungszweck ist die Rechnungsnummer anzugeben. Barzahlung ist nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Quittung möglich.

§ 8 Abnahme

(1) Soweit die Leistung als Werkleistung geschuldet ist (z. B. Neuanlagen, Pflanzungen, Wege- und Zaunbau, Baumfällungen), ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt möglichst gemeinsam vor Ort.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(3) Die Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme, sofern nicht binnen zwölf Werktagen Mängel gerügt werden.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 9 Pflege- und Dauerschuldverhältnisse

(1) Pflegeverträge werden auf unbestimmte Zeit oder für eine feste Laufzeit (z. B. eine Saison oder zwölf Monate) geschlossen. Der vereinbarte Leistungsumfang und die Einsatzhäufigkeit ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsverzeichnis.

(2) Verträge auf unbestimmte Zeit können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Verträge mit fester Laufzeit enden mit Ablauf der Laufzeit; sie verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf gekündigt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt § 309 Nr. 9 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall höchstens einen Monat, und der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsmöglichkeit von einem Monat. (Anpassbar)

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

(4) Einzelne Pflegeeinsätze, die aus Witterungs- oder Vegetationsgründen entfallen, werden – bei Pauschalvergütung – im Rahmen der Jahrespauschale ausgeglichen oder nachgeholt. Ist ein Ausgleich innerhalb der Vertragslaufzeit nicht möglich, wird der entsprechende Anteil der Vergütung erstattet.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Pflanzen, Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau oder Einpflanzung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind.

(2) Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

§ 11 Gewährleistung / Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Unternehmer haben die Leistung unverzüglich nach Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB).

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt sie ein Jahr ab Abnahme; ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(4) Keine Mängel sind Veränderungen und Schäden, die auf natürlichem Wachstum, Witterungseinflüssen, Trockenheit, Frost, Schädlings- oder Pilzbefall, Wildverbiss, unsachgemäßer oder unterlassener Pflege durch den Auftraggeber, Vandalismus oder auf Nutzung entgegen der Zweckbestimmung beruhen. Insbesondere setzt das Anwachsen von Pflanzen eine ausreichende Bewässerung und Pflege durch den Auftraggeber voraus, sofern hierfür kein Pflegevertrag besteht.

(5) Der Auftragnehmer weist bei Übergabe auf die erforderlichen Pflegemaßnahmen hin. Werden diese nicht eingehalten, entfallen Mängelansprüche insoweit.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch legt er einen Nachweis vor.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Vor-Ort-Termin im Garten) oder im Fernabsatz (z. B. per Telefon, E-Mail oder über die Website) geschlossen wurden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang, Aichholzhof 6, 71706 Markgröningen,
Telefon: +49 157 55061092, E-Mail: info@gartenpflege-lang.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

Vorzeitiger Leistungsbeginn

Wünschen Sie eine Ausführung der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist, benötigen wir hierfür Ihr ausdrückliches Verlangen in Textform. Ohne ein solches Verlangen beginnen wir mit den Arbeiten erst nach Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:
Gartenpflege Lang, Inhaber Marcel Lang, Aichholzhof 6, 71706 Markgröningen
E-Mail: info@gartenpflege-lang.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_______________________________________________

Bestellt am (*) / erhalten am (*): _____________

Name des/der Verbraucher(s): _________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _____________

Datum: _____________

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 14 Bilder und Referenzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos der ausgeführten Arbeiten für eigene Werbezwecke (Website, Social Media, Printmaterial) zu verwenden, sofern der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung ist freiwillig und jederzeit für die Zukunft widerrufbar. Personen und individuell erkennbare Merkmale des Grundstücks (z. B. Hausnummer, Kfz-Kennzeichen) werden nicht abgebildet oder unkenntlich gemacht.

§ 15 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung unter https://gartenpflege-lang.de/datenschutz zu entnehmen.

§ 16 Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Biologisch & umweltschonend

Wir setzen auf naturnahe Pflanzungen, die Verwendung natürlicher Materialien sowie eine schonende und nachhaltige Gartenpflege.